Es gibt Situationen, in der jemand aufgrund von Angststörungen, einschließlich Panikattacken, arbeitsunfähig wird und eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Um diese Frage aus zwei Perspektiven zu betrachten, müssen wir zunächst die Schwere der Erkrankung und dann die Voraussetzungen für den Rentenanspruch analysieren.

  1. Schwere der Erkrankung: Angststörungen und Panikattacken können in unterschiedlichem Maße auftreten. In manchen Fällen sind die Symptome so schwerwiegend, dass sie die Arbeitsfähigkeit und die Lebensqualität der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen. Die Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel von einem Arzt oder einem medizinischen Gutachter festgestellt. Es hängt vom Einzelfall ab, ob die Angststörung und Panikattacken so gravierend sind, dass sie eine Erwerbsminderung verursachen.
  2. Voraussetzungen für den Rentenanspruch: In vielen Ländern gibt es Regelungen für die Erwerbsminderungsrente, die auch für Personen mit psychischen Erkrankungen wie Angststörungen und Panikattacken gelten können. Die Rentenansprüche variieren je nach Land und Sozialversicherungssystem. In Deutschland zum Beispiel kann man eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Bevor eine Rente aufgrund von Angststörungen und Panikattacken gewährt wird, ist es jedoch in der Regel erforderlich, dass alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft wurden. Dazu können ambulante oder stationäre Therapien wie kognitive Verhaltenstherapie, medikamentöse Behandlung oder andere Therapieformen gehören. Die Rentenversicherung prüft in der Regel, ob die betroffene Person alle möglichen Behandlungsmaßnahmen ergriffen hat und ob eine Besserung der Arbeitsfähigkeit durch diese Therapien zu erwarten ist.

Zusammenfassend hängt die Bewilligung einer Rente wegen Angst und Panikattacken von der Schwere der Erkrankung, der Arbeitsunfähigkeit und den durchgeführten Therapiemaßnahmen ab. Es ist wichtig, den behandelnden Arzt oder Therapeuten in den Prozess einzubeziehen und alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, um die Rentenversicherung von der Notwendigkeit der Erwerbsminderungsrente zu überzeugen.